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Der gesetzliche Rahmen für die Gebietsabgrenzung ist in § 171e Abs. 2 und 3 BauGB fixiert. Im Kern müssen drei Kriterien erfüllt werden:

  • es müssen soziale Missstände vorliegen,
  • es muss ein besonderer Entwicklungsbedarf vorliegen,
  • das Gebiet ist in seinem Umfang so zu begrenzen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.

Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Dieses trifft nicht nur für die innerstädtischen Bereiche in Frankfurt (Oder) zu, sondern auch für weite Bereiche der vom Stadtumbau betroffenen Gebiete, insbesondere in Neuberesinchen. Vor diesem Hintergrund stellte die Stadt Frankfurt (Oder) frühzeitige Überlegungen an, ob und inwieweit die Gebietskulisse nicht auch Neuberesinchen erfassen kann.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ist der besondere Entwicklungsbedarf kritisch zu würdigen. Einen besonderen Entwicklungsbedarf unterstellt der Gesetzgeber grundsätzlich in innerstädtischen und innenstadtnahen Gebieten. Im Weiteren kommen verdichtete Wohn- und Mischgebiete in Betracht, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bündelung von investiven und nicht investiven Maßnahmen bedarf. Dabei kann Neuberesinchen nicht isoliert als monostrukturiertes Gebiet betrachtet werden: die gesetzlich geforderte Bündelung ist auf „Wohn- und Mischgebiete“ ausgerichtet, in denen u.a. soziale und ökonomische Maßnahmen gebündelt werden sollen. Insoweit kann Neuberesinchen im Zusammenhang mit den innerstädtischen Bereichen betrachtet werden, welche aufgrund der innerstädtischen Vielfalt eine Bündelung zulassen.

Als drittes ist das Gebiet in seinem Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen. Hierbei sind vor allem verwaltungsökonomische Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Gebietsgröße insgesamt, die denkbare Größenordnung des Investitionsvolumens, der Durchführungszeitraum und die Absicherung der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren.

Die Stadt Frankfurt (Oder) hat über das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK) und die 2. Fortschreibung zum Stadtumbaukonzept (STUK III) ihre Priorität auf die Entwicklung der Innenstadt gelegt. Diese Ausrichtung und Konzentration wurde auch von den zuständigen Förderstellen auf Landesebene bestätigt. Gleichwohl wurde eine reine Beschränkung auf die Innenstadt als nicht ausreichend angesehen. Die Gebietskulisse erstreckt sich von der Innenstadt über Altberesinchen bis zum I. Wohnkomplex in Neuberesinchen.

Quelle: Integriertes Handlungskonzept «Soziale Stadt« Frankfurt (Oder)

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